Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
- Die Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Weitere Vereinbarungen gelten nur, wenn sie der Lieferer schriftlich bestätigt.
- Diese AGB gelten weiterhin auch für Folgegeschäfte, Wartungen, Reparaturen und andere Serviceleistungen jeglicher Art, auch wenn der Lieferer nicht nochmal darauf hinweist.
- Die Rechte des Kunden aus dem Vertragsverhältnis sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers auf Dritte übertragbar.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte unein-geschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen dem Lieferer zurückzugeben.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Bestellungen gelten nur, wenn sie der Lieferer schriftlich bestätigt. Zwischenverkauf bleibt dem Lieferer vorbehalten.
- Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Preis-änderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Tag der Bestellung und dem Tag der Lieferung mehr als 4 Monate liegen und sich in dieser Zeit die Material- und/oder Betriebskosten erhöhen.
- Die Sendung wird vom Lieferer transportsicher verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis berechnet.
- Für Montageleistungen des Lieferers gelten gesonderte Vereinbarungen.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar oder durch Banküberweisung ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu begleichen.
- Der Besteller kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.
- Tritt der Besteller unberechtigt von einem rechtsgültigen Vertrag zurück, kann der Lieferer unbeeinflusst von sonstigen Schadensersatzansprüchen sofort 20 % des Verkaufspreises für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn fordern. Den Beweis eines geringeren Schadens trägt der Besteller.
III. Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung aller aus dem Liefervertrag gegenüber dem Besteller bestehenden Forderungen.
- Bei bestehendem Eigentumsvorbehalt ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur gestattet, wenn der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Kunden entstehen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, der Lieferer verpflichtet sich jedoch, diese Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Der Lieferer kann jedoch verlangen, dass der Besteller ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht und diesen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Nachfrist, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
- Dem Empfänger von vertraulicher Information ist es ausdrücklich untersagt, die vertraulichen Informationen für eigene Zwecke oder zur Weitergabe an Dritte zu verwenden. Als vertrauliche Informationen gelten Zeichnungen ,Pläne , Spezifikationen, technische Beschreibungen, Prototypen, Muster und sonstige Informationen die übergeben bzw. übermittelt wurden.
IV. Lieferbedingungen
- Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller bereit-zustellenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung aller sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Bei Verzögerungen, die der Lieferer zu vertreten hat, bleiben Fristen unberührt. Als Liefertag gilt der Tag der Verladung bzw. der Versandbereitschaft.
- Wird die Nichteinhaltung der Lieferfrist durch unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt oder ähnlichem, z. B. Streik, verursacht, so verlängert sie sich in angemessenem Verhältnis.
- Der Lieferer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt.
- Bei einem, durch den Lieferer zu verantwortenden Lieferverzug hat der Besteller, sollte ihm ein nachweisbarer Schaden entstanden sein, für jede vollendete Woche des Verzuges Anspruch auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, wegen dessen Verzuges die Anlage nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
- Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzug, die über Punkt 4 hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer den Verzug durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Lieferverzuges vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
- Bei Verzögerung der Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat über dem vertraglich vereinbarten Liefertermin kann dem Besteller nach Ermessen des Lieferers für jeden angefangenen Monat ein Lagerzins in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden.
V. Gefahrenübergang
- Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Werk verlassen hat oder dem verantwortlichen Frachtführer übergeben wurde. Dies gilt auch für Teillieferungen und für den Fall, dass der Lieferer die Versandkosten übernommen hat. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Bestellers, so geht mit Meldung der Versand-bereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
- Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
VI. Gewährleistung
- Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Qualität zu prüfen und Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich bekanntzugeben. Später angezeigte sichtbare Mängel werden nicht anerkannt. Versteckte Mängel sind sofort nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Lieferer mitzuteilen.
- Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt 1 Jahr. Die Frist verlängert sich lt. BGB bei Bauwerken, Baumängeln sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- Zuerst ist dem Lieferer die Gelegenheit der Nacherfüllung einzuräumen. Ist dies erfolglos oder nicht möglich, kann der Besteller Wandlung oder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Verfahrensweise der Nacherfüllung wird vom Lieferer festgelegt und erfolgt in Abstimmung mit dem Besteller.
- Die gelieferten Produkte im Aufzugskabinen -und Komponentenbau werden auf der Grundlage der übergebenen Dokumentationen gefertigt. Gewährleistungen die die Gesamtanlage betreffen, sind ausgeschlossen.
- Die Gewährleistung für Muster und Kleinserienprodukte der Kälte – und Einrichtungs- technik, wird nur auf zuvor getestete Produkte gegeben. Testunterlagen müssen in schriftlich dokumentierter Form vorliegen. Der Lieferer ersetzt für diese Erzeugnisse nur mangelhafte Teile im Gewährleistungszeitraum, damit verbundene Arbeitsleistungen, wie Prüfen, Ausbauen, Einbauen usw., sind davon ausgeschlossen.
- Die Teile werden auf Anforderung den Besteller kostenlos beigestellt.
- Natürlicher Verschleiß, unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Be-schaffenheit, unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sowie Mängel, die aufgrund fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung auftreten, sind in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Auf die Erstattung weiterer Kosten, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht kein Anspruch. Nicht davon betroffen sind erforderliche Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung wie Versand- und Verpackungskosten, die bei der Rücksendung mangelhafter Ware dem Besteller entstehen.
VII. Sonstige Schadensersatzansprüche
- Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Nicht davon betroffen sind Ansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten und Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz wie z. B. in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
- Bei Verletzung von Vertragspflichten durch den Lieferer sind Ansprüche auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gehaftet wird.
- Bei Unmöglichkeit der Lieferung bestehen nur Schadensersatzansprüche, sofern der Lieferer diese selbst zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadens-ersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
VIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Alleiniger Gerichtsstand für Verträge mit Kaufleuten ist Dresden. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
- Für Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesen AGB gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB bleiben die anderen Bestimmungen und Vereinbarungen voll verbindlich.

